Amtsgericht Frankfurt (VR 14052)
§ 1
Der Verein führt den Namen " ISACA Germany Chapter e. V." und hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins ist, durch Diskussion und Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern und Interessenten das Verständnis der Probleme auf dem Gebiet der IT-Revision, IT-Sicherheit sowie IT-Governance zu fördern und diese Erfahrungen durch Publikationen und Seminare allen Mitgliedern und Interessenten zur Kenntnis zu bringen und die Kontakte zwischen den Mitgliedern und Interessenten durch gesellschaftliche Veranstaltungen zu unterstützen und zu ergänzen. Darüber hinaus soll der Verein zur Förderung des Berufsbildes der IT-Revisoren, IT-Sicherheitsmanager sowie der ITGovernance Beauftragten beitragen.
§ 3
Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der Mitglied im ISACA International ist und dessen berufliche Tätigkeit im Rahmen des Zwecks des Vereins liegt oder der an Ziel und Zweck des Vereins interessiert ist.
Die Ehrenmitgliedschaft kann demjenigen verliehen werden, der sich um die Bestrebungen des Vereins besondere Verdienste erwirbt.
§ 4
Über Aufnahmeanträge für neue Mitglieder und Vorschläge zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Die Vereinsmitglieder haben ein Einspruchsrecht, über welches die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.
§ 5
Über die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die jeweils gültigen Gebühren- und Beitragssätze werden in einer Finanzordnung festgeschrieben.
Die Mitgliederversammlung kann alljährlich die Beiträge neu festsetzen.
Die Mitgliederversammlung kann zur Deckung besonderer Ausgaben die Erhebung von Umlagen beschließen.
Die Zahlungen sind binnen 2 Wochen seit Aufforderung durch den Vorstand an die von diesem bezeichnete Stelle zu leisten.
§ 6
Die ordentlichen Mitglieder können an allen Einrichtungen des Vereins teilnehmen und den Rat sowie den Schutz des Vereins in Anspruch nehmen. Sie haben Stimm- und Wahlrecht.
Sie sind verpflichtet, den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen, die Satzung und die Berufsgrundsätze der in § 2 bezeichneten Berufsgruppen einzuhalten sowie alle satzungsmäßigen Leistungen an den Verein fristgemäß zu erbringen.
Die Ehrenmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht, im übrigen jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Sie zahlen jedoch keinen Beitrag.
§ 7
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschließung.
Der Austritt aus der persönlichen Mitgliedschaft erfolgt automatisch bei Nichtverlängerung der Mitgliedschaft für das Folgejahr über den internationalen ISACA-Dachverband.
Die Ausschließung ist nur bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Satzung, die Berufsinteressen oder Interessen des Vereins möglich. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung und Vereinsinteressen gilt auch ein mehr als 3-monatiger Rückstand mit satzungsmäßigen Leistungen an den Verein.
Die Ausschließung erfolgt durch Vorstandsbeschluß, gegen welches das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Erhalt der Ausschließungserklärung Einspruch einlegen kann, über den die folgende ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet.
Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 8
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Zu ihr sind alle Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung entweder schriftlich oder per E-Mail einzuladen. Jedes Mitglied kann bis drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen.
Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Für Satzungsänderungen oder den Auflösungsbeschluß ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand dies für notwendig hält, oder wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 10
Der Verein hat einen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Dieser Vorstand besteht aus dem Präsidenten und sechs Vize-Präsidenten. Jedes Vorstandsmitglied ist zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied berechtigt, den Verein zu vertreten.
Die Mitgliederversammlung wählt einen Vorsitzenden (Präsidenten) sowie jeweils ein Vorstandsmitglied für jedes Ressort.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Zur Annahme und/oder Änderung der Geschäftsordnung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit aller ordentlich gewählten Vorstandsmitglieder.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung den Jahresbericht und den Prüfungsbericht der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer vorzulegen.
§ 11
Der Verein wird aufgelöst, wenn die Mitgliederversammlung dies mit Dreiviertelmehrheit beschließt (§ 9, Abs. 2).
Dabei ist auch darüber zu beschließen, wer zum Liquidator bestellt wird und wie das nach Tilgung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen zu verwenden ist.