§ 1 Der Verein führt den Namen "German Chapter of THE INFORMATION SYSTEMS AUDIT AND CONTROL
ASSOCIATION e.V. (ISACA)" und hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist ab 1995 jeweils das Kalenderjahr.
Der Verein will keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führen und ist im Vereinsregister
eingetragen worden.
§ 2 Zweck des Vereins ist, durch Diskussion und Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern und
Interessenten das Verständnis der Probleme auf dem Gebiet der IT-Revision, IT-Sicherheit sowie IT-Governance
zu foerdern und diese Erfahrungen durch Publikationen und Seminare allen Mitgliedern und Interessenten zur
Kenntnis zu bringen und die Kontakte zwischen den Mitgliedern und Interessenten durch gesellschaftliche
Veranstaltungen zu unterstützen und zu ergänzen. Darüber hinaus soll der Verein zur Förderung
des Berufsbildes der IT-Revisoren, IT-Sicherheitsmanager sowie der IT-Governance Beauftragten beitragen.
§ 3 Ordentliches Mitglied kann jeder werden, dessen berufliche Tätigkeit im Rahmen des Zwecks des
Vereins liegt oder der an Ziel und Zweck des Vereins interessiert ist.
Die Ehrenmitgliedschaft kann demjenigen verliehen werden, der sich um die Bestrebungen des Vereins
besondere Verdienste erwirbt.
§ 4 Über Aufnahmeanträge für neue Mitglieder und Vorschläge zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Die Vereinsmitglieder haben ein Einspruchsrecht, über welches die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit entscheidet.
§ 5 Über die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit. Die jeweils gültigen Gebühren- und Beitragssätze werden in einer
Finanzordnung festgeschrieben.
Die Mitgliederversammlung kann alljährlich die Beiträge neu festsetzen.
Die Mitgliederversammlung kann zur Deckung besonderer Ausgaben die Erhebung von Umlagen
beschließen.
Die Zahlungen sind binnen 2 Wochen seit Aufforderung durch den Vorstand an die von diesem
bezeichnete Stelle zu leisten.
§ 6 Die ordentlichen Mitglieder können an allen Einrichtungen des Vereins teilnehmen und den Rat
sowie den Schutz des Vereins in Anspruch nehmen. Sie haben Stimm- und Wahlrecht.
Sie sind verpflichtet, den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen, die Satzung und die
Berufsgrundsätze der in § 2 bezeichneten Berufsgruppen einzuhalten sowie alle satzungsmäßigen
Leistungen an den Verein fristgemäß zu erbringen.
Die Ehrenmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht, im übrigen jedoch die gleichen Rechte und
Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Sie zahlen jedoch keinen Beitrag.
§ 7 Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschließung.
Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres (siehe § 1, Abs. 2) unter Einhaltung
einer Frist von 3 Monaten durch eingeschriebenen Brief an ein Mitglied des Vorstandes möglich.
Die Ausschließung ist nur bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Satzung, die Berufsinteressen oder
Interessen des Vereins möglich. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung und Vereinsinteressen
gilt auch ein mehr als dreimonatiger Rückstand mit satzungsmäßigen Leistungen an den Verein.
Die Ausschließung erfolgt durch Vorstandsbeschluß, gegen welches das betroffene Mitglied innerhalb
eines Monats nach Erhalt der Ausschließungserklärung Einspruch einlegen kann, über den die folgende
ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet.
Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 8 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal, und zwar innerhalb von
fünf Monaten nach dem Ende eines Geschäftsjahres statt. Zu ihr sind alle Mitglieder unter
Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung entweder schriftlich oder per E-Mail einzuladen.
Jedes Mitglied kann bis drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich eine Ergänzung der
Tagesordnung verlangen.
Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Für Satzungsänderungen oder den Auflösungsbeschluß ist eine Mehrheit von drei Viertel der
erschienenen Mitglieder erforderlich.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand dies für notwendig
hält, oder wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe
beantragt.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Schriftführer zu
unterzeichnen.
§ 10 Der Verein hat einen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Dieser Vorstand besteht aus dem
Präsidenten und sechs Vize-Präsidenten. Jedes Vorstandsmitglied ist zusammen mit einem anderen
Vorstandsmitglied berechtigt, den Verein zu vertreten.
Die Mitgliederversammlung wählt einen Vorsitzenden (Präsidenten) sowie jeweils ein Vorstandsmitglied für jedes Ressort.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Zur Annahme und/oder Änderung der Geschäftsordnung
bedarf es einer Zweidrittelmehrheit aller ordentlich gewählten Vorstandsmitglieder.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit.
Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewwählt ist.
Der Vorstand wird jedes Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neu-
oder Wiederwahl im Amt.
Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung den Jahresbericht und den Prüfungsbericht der von der
Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer vorzulegen.
§ 11 Der Verein wird aufgelöst, wenn die Mitgliederversammlung dies mit Dreiviertelmehrheit
beschließt (§ 9, Abs. 2).
Dabei ist auch darüber zu beschließen, wer zum Liquidator bestellt wird und wie das nach Tilgung
der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen zu verwenden ist.
Satzung letzmalig geändert durch die Mitgliederversammlung 2009 in Frankfurt am Main